Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Hoeckle Austria GmbH (Stand 15.08.21)

PRÄAMBEL

a) Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend „AVB“ genannt) von Hoeckle Austria
GmbH, eingetragen zu Firmenbuchnummer 470826t des Landesgerichts Feldkirch, mit der
Geschäftsanschrift Gfäll 170, 6941 Langenegg, Österreich (im Folgenden kurz „Hoeckle“ oder „wir“
genannt) werden Bestandteil sämtlicher Verträge und/oder Rahmenverträge, bei denen Hoeckle als
Verkäufer, Auftragnehmer, Lieferant oder in sonstiger ähnlicher Eigenschaft auftritt [ein solcher
(Rahmen-)Vertrag im Folgenden kurz „Vertrag“ genannt].
b) Die vorliegenden AVB gelten auch für sämtliche zukünftige Geschäftsbeziehungen zwischen Hoeckle
und der jeweiligen anderen Vertragspartei, die in den vorgenannten Verträgen als Käufer, Auftraggeber,
Abnehmer, Kunde oder in sonstiger ähnlicher Eigenschaft auftritt (im Folgenden kurz „Kunde“ oder
„Auftraggeber“), und zwar auch dann, wenn sie von diesen nicht wiederholt ausdrücklich bestätigt
wurden.
c) Werden in Ausnahmefällen ausdrücklich und beiderseits unterfertigt, schriftlich anderslautende
Vereinbarungen getroffen, so gelten diese Abweichungen ausschließlich für diesen einzelnen
Geschäftsfall und haben nur in diesem einzelnen Geschäftsfall Vorrang vor diesen AVB.
d) Anderslautenden allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kunden wird hiermit ausdrücklich
widersprochen. Eines weiteren Widerspruchs im Einzelfall bedarf es nicht. Unser Verhalten ist unter keinen
Umständen als Genehmigung solcher Bedingungen zu werten, insbesondere auch nicht unser
Stillschweigen, die vorbehaltlose Übermittlung einer Auftragsbestätigung und Ähnliches.
e) Spätestens mit dem Empfang unserer Leistung gelten diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
als angenommen.

  1. Abschluss und Inhalt des Vertrages
    a) Unsere Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche
    Bestätigung zustande. Auch mündliche oder telefonische Vereinbarungen bedürfen zu ihrer
    Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. Als Schriftform wird dabei auch eine
    E-Mail oder eine ähnliche branchenübliche Weise der elektronischen Kommunikation
    betrachtet.
    b) Hoeckle ist berechtigt, ihren Vertragsentwurf jederzeit aufzuheben oder zu ändern, solange
    solch eine Willenserklärung dem Kunden vor dem Vertragsabschluss zugestellt wird. Sofern der
    Kunde Änderungen an dem von Hoeckle zugesandten Vertragsentwurf vornimmt, stellt dies ein
    neues Angebot seinerseits dar. Eine Annahme des Vertragsentwurfs durch den Kunden bei
    gleichzeitiger Vornahme von Änderungen des Vertragsentwurfs ist also jedenfalls
    ausgeschlossen.
    c) Umfang und Inhalt des Vertrages werden durch die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen bei
    Vertragsschluss bestimmt. Liegen solche nicht vor, so ist unsere schriftliche
    Auftragsbestätigung maßgebend. Bezieht sich der Vertrag auf die Reparatur oder die
    Aufarbeitung von gebrauchten Motorteilen und liefert der Auftraggeber einen unzerlegten Motor
    oder unzerlegte Bauteile an, sind Gegenstand des Vertrages auch Aus- und Einbau der
    sonstigen Motorteile in den Motor sowie der Austausch sonstiger defekter Motorteile, soweit
    dies notwendig ist, um den Auftrag durchzuführen und die Funktion des Motors
    wiederherzustellen. Die durch Aus- und Einbau sowie durch Austausch der Motorteile
    entstandenen Kosten werden – sofern nicht ausdrücklich bereits im vereinbarten Preis
    berücksichtigt – gesondert in Rechnung gestellt.
    d) Zusicherungen von Eigenschaften der von uns gefertigten oder aufgearbeiteten Teile beziehen
    sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur auf deren Qualität an sich, nicht
    auf die Abwendung von Folgeschäden, die sich aus einem Mangel ergeben könnten.

  2. Preise und Zahlung
    a) Die Preise für die Lieferung verstehen sich stets netto ab Werk. Hinzu kommt stets die
    gesetzliche Umsatzsteuer. Alle uns für den Auftrag entstehenden Porto-, Fracht- und
    Verpackungs-, Zoll- und sonstige Nebenkosten (im Folgenden auch als „Nebenkosten“) trägt
    der Auftraggeber und sind im Preis nicht berücksichtigt.
    b) Die Preise für die gemäß dem Vertrag zu erbringende Leistung müssen immer im Vertrag
    festgesetzt werden. Ohne eine ausdrückliche Preisvereinbarung kommt ein Vertrag nicht
    zustande.
    c) Bei Leistungen, die nach dem Vertrag erst nach vier oder mehr Monaten nach Vertragsschluss
    erbracht werden sollen oder aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, erst nach vier
    oder mehr Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden können, sind wir berechtigt, die bei
    Vertragsschluss geltenden Preise im Hinblick auf zwischenzeitlich eingetretene Steigerungen
    von Material- und Rohstoffpreisen, Löhnen und Gehältern, Herstellungs- und Transportkosten,
    sowie sonstigen für die Erfüllung des Vertrages maßgebende Kosten, angemessen zu erhöhen.
    d) Rechnungen werden grundsätzlich elektronisch (per E-Mail oder anders) an den Kunden
    zugestellt. Beanstandungen der Rechnungen können grundsätzlich nur anerkannt werden,
    wenn sie spätestens innerhalb von acht Tagen nach Aushändigung der Rechnung schriftlich
    erfolgen.
    e) Die Zahlung ist Zug um Zug gegen Auslieferung des Vertragsgegenstandes mit Erhalt der
    Rechnung rein netto zu leisten. Das Fälligkeitsdatum ist der Rechnung zu entnehmen. Ist keine
    Zahlungsfrist auf der Rechnung angegeben, so beträgt diese 10 Arbeitstage ab Erhalt der
    Rechnung. Skontoabzüge sind unzulässig. Die Zahlung der Rechnungen hat durch
    Überweisung auf das Bankkonto von Hoeckle zu erfolgen. Eine andere Zahlungsweise muss
    ausdrücklich vorher vereinbart sein. Schecks und Wechsel werden nur nach vorheriger
    Vereinbarung zahlungshalber - nicht an Zahlungs Statt - angenommen. Anfallende Inkasso- und
    Diskontspesen trägt der Auftraggeber. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der fällige
    Betrag unwiderruflich dem Bankkonto von Hoeckle gutgeschrieben wird.
    f) Der Anspruch von Hoeckle auf Zahlung des Preises entsteht an dem Tag, der als erster von
    den Folgenden eintritt:
    (i) der Tag der Lieferung des Vertragsgegenstandes an den Kunden gemäß dem Vertrag;
    (ii) der Tag, an dem der Vertragsgegenstand an den im Vertrag vereinbarten Ort geliefert
    und/oder dort zur Verfügung gestellt wurde (auch im Werk von Hoeckle), unabhängig
    davon, ob der Kunde diesen übernommen oder nicht übernommen hat und somit in
    Verzug gerät.
    g) Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,21 %
    über dem jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu berechnen. Der
    Verzugszinssatz wird jeweils an das gesetzliche zulässige Höchstmaß angepasst. Es bleibt uns
    vorbehalten, im Einzelfall einen höheren Schaden nachzuweisen.
    h) Wird die Lieferung und/oder die Leistung auf Wunsch des Auftraggebers einem Dritten
    berechnet, so haftet der Auftraggeber trotzdem für ordnungsgemäße und pünktliche Zahlung.
    Wir sind berechtigt, uns bei Verzug des Dritten unmittelbar an den Auftraggeber zu halten.
    i) Wir sind berechtigt, insbesondere bei hohem Materialaufwand und umfangreichen Arbeiten,
    eine angemessene Vorschusszahlung zu verlangen.

  3. Aufrechnung
    Außer mit unbestrittenen (d.h. von Hoeckle schriftlich anerkannten) oder rechtskräftig festgestellten
    Forderungen kann der Auftraggeber nicht gegen beliebige Forderungen von Hoeckle aufrechnen.

  4. Lieferung und Leistung, Fristen
    a) Lieferungen und Leistungen erfolgen stets ab unserem Werk. Wünscht der Auftraggeber eine
    Versendung an einen anderen Ort, so erfolgt dies auf seine Rechnung und Gefahr.
    b) Lieferfristen sind grundsätzlich nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich als verbindlich
    erklärt worden sind. Dies wird nicht schon durch die Angabe eines Liefertermins auf der
    Auftragsbestätigung bewirkt. In jedem Fall muss ein Fixgeschäft ausdrücklich schriftlich
    vereinbart und als solches ausdrücklich bezeichnet werden. Der Kunde ist grundsätzlich
    verpflichtet, den Vertragsgegenstand oder Teile davon auch vor der vereinbarten Lieferzeit
    anzunehmen, und zwar mit schuldbefreiender Wirkung.
    c) Der zu liefernde Vertragsgegenstand ist handelsüblich, entsprechend seinem Charakter, dem
    Lieferort und der Transportart zu verpacken. Sofern der Vertragsgegenstand entsprechend
    einer Richtlinie oder einer sonstigen Dokumentation, die die Anforderungen des Kunden an
    Verpackung schildert, verpackt wird, gilt das Vertragsgegenstand als vertragsgemäß verpackt
    und für sämtliche Schäden, die sich aus etwaiger Unzulänglichkeit einer solchen Verpackung
    ergeben, ist der Kunde alleine verantwortlich.
    d) Verpackungen, die Hoeckle als rückgabepflichtig bezeichnet, hat der Kunde auf eigene Kosten
    und Gefahr an Hoeckle zurückzugeben.
    e) Sofern und sobald sich Hoeckle bewusst wird, dass es ihrerseits zu einem Lieferverzug kommen
    könnte, wird sie den Kunden darüber unterrichten und der Kunde hat alle Schritte zu
    unternehmen, um etwaige dadurch entstehende Schäden zu vermeiden oder minimalisieren.
    Sind Lieferfristen als verbindlich vereinbart worden [siehe Punkt b) dieser Ziffer] wird ein
    Lieferverzug jedenfalls als unwesentliche Vertragsverletzung betrachtet. Solange der Verzug
    weniger als zehn (10) Wochen dauert, stehen dem Kunden in jedem Fall diesbezüglich keine
    Ansprüche zu. Dauert der Verzug länger als zehn (10) Wochen, ist der Kunde berechtigt, vom
    Vertrag unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen zurückzutreten.
    f) Die Verpflichtung von Hoeckle, den Vertragsgegenstand zu liefern, ist an dem Tag, an dem der
    Vertragsgegenstand an den im Vertrag vereinbarten Ort geliefert und/oder dort zur Verfügung
    gestellt wurde (auch im Werk von Hoeckle), erfüllt. Übernimmt der Kunde den
    Vertragsgegenstand an einem solchen Tag und Ort nicht, so gerät er in Verzug. Spätestens
    sobald der Vertragsgegenstand ordnungsgemäß, d.h. gemäß dem ersten Satz dieses
    Absatzes, geliefert wurde, geht die Gefahr auf den Kunden über. Untergang oder Beschädigung
    des Vertragsgegenstandes nach Übergang der Gefahr auf den Kunden befreit diesen nicht von
    der Pflicht, den vereinbarten Preis und eventuelle Nebenkosten zu zahlen. Steht der Kunde mit
    der Übernahme des Vertragsgegenstandes im Verzug, so wird Hoeckle den
    Vertragsgegenstand für den Kunden auf dessen Gefahr und Kosten aufbewahren. Für jeden
    angebrochenen Tag des Verzugs des Kunden nach diesem Absatz ist er verpflichtet, Hoeckle
    (neben den Kosten für die Aufbewahrung) eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,05 % des
    jeweiligen Auftragswertes zu bezahlen. Ein Verzug des Kunden, der länger als 15 Tage dauert,
    gilt als wesentliche Vertragsverletzung und berechtigt Hoeckle, von dem jeweiligen Vertrag
    sowie auch von jeglichen mit einem solchen Vertrag zusammenhängenden Verträgen
    zurückzutreten, und zwar jederzeit während der Dauer des Verzugs, nach Ablauf der ersten 15
    Verzugstage.
    g) Sämtliche Ansprüche von Hoeckle auf Verzugszinsen oder Vertragsstrafe gemäß diesen AVB
    haben keinen Einfluss auf eventuelle Hoeckle zustehende Schadenersatzansprüche und
    werden von solchen Schadenersatzansprüchen nicht abgezogen. Schadenersatzansprüche
    sowie sonstige Hoeckle zustehende Ansprüche bleiben auch jedenfalls durch einen eventuellen
    Vertragsrücktritt gemäß diesen AVB oder gemäß dem Vertrag unberührt.
    h) Gerät der Kunde in Verzug mit der Zahlung einer Rechnung von Hoeckle oder mit der
    Übernahme des Vertragsgegenstandes und dauert der Verzug länger als fünfzehn (15)
    Kalendertage, so ist Hoeckle berechtigt, sämtliche Produktion und Lieferungen an den Kunden
    bis zu der vollständigen Zahlung aller ausstehenden Rechnungen und/oder bis zur Übernahme
    des Vertragsgegenstandes einzustellen. Die entsprechenden Lieferfristen werden um die Dauer
    der Einstellung gemäß dem vorstehenden Satz verlängert und eine verspätete Lieferung infolge
    einer solchen Einstellung ist keinesfalls als Verzug von Hoeckle anzusehen. Ein
    Zahlungsverzug des Kunden, der länger als vierzig (40) Kalendertage dauert, stellt eine
    wesentliche Vertragsverletzung dar und berechtigt Hoeckle von dem jeweiligen Vertrag sowie
    auch von jeglichen mit einem solchen Vertrag zusammenhängenden Verträgen zurückzutreten,
    und zwar jederzeit während der Dauer des Verzugs, nach Ablauf der ersten 40 Verzugstage.
    Die Möglichkeit von Hoeckle gemäß Punkt f) dieser Ziffer vom Vertrag zurückzutreten, bleibt
    durch diesen Punkt unberührt.
    i) Mangels abweichender Vereinbarung sind auch Teillieferungen gestattet.

  5. Höhere Gewalt
    a) Durch Hoeckle unbeeinflussbare und nicht zumutbar abwendbare Umstände und Ereignisse,
    wie etwa Streik, Epidemie, Krieg, Brand, behördliche Auflagen, Naturkatastrophen oder andere
    Ereignisse höherer Gewalt, die die Lieferungen behindern oder wesentlich erschweren, befreien
    Hoeckle für die Dauer derer Wirkung von jeglichen Leistungspflichten. Dies gilt auch dann, wenn
    die im vorstehenden Satz genannten Umstände bei den Lieferanten von Hoeckle entstehen und
    dadurch eine für die Erfüllung des Vertrages durch Hoeckle notwendige Leistung verspätet wird
    oder ausbleibt.
    b) Sofern die Leistung gemäß dem Vertrag durch die Umstände der höheren Gewalt nur
    vorübergehend unmöglich oder wesentlich erschwert ist, verlängern sich die Lieferfristen
    entsprechend. Bleiben jedoch die Umstände der höheren Gewalt länger als acht (8) Wochen
    bestehen, so sind sowohl Hoeckle als auch der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
    c) Über den Eintritt von Ereignissen höherer Gewalt wird Hoeckle dem Kunden immer rechtzeitig
    Auskunft erteilen.

  6. Mitwirkung des Auftraggebers
    a) Außer den anderswo in diesen AVB vereinbarten Fällen kommt der Auftraggeber mit der
    Übernahme des Vertragsgegenstandes auch dann in Verzug, wenn er nicht innerhalb von zwei
    Wochen, nachdem ihm die Fertigstellung des Vertragsgegenstandes gemeldet oder die
    vorläufige oder endgültige Rechnung ausgehändigt worden ist, das bereitgestellte
    Vertragsgegenstand gegen Bezahlung der Rechnung abholt. Für die Verzugsfolgen in diesen
    Fällen (insb. Übergang der Gefahr, Aufbewahrung und Vertragsstrafe) ist Ziffer 4.f)
    entsprechend anzuwenden.
    b) Verzug des Auftraggebers tritt weiter auch dann ein, wenn für die Vertragserfüllung notwendige
    Teile, die der Auftraggeber zu liefern versprochen hat, nicht zum vereinbarten Termin bei
    Hoeckle eingehen. Gerät der Auftraggeber in diesen Fällen länger als 20 Kalendertage in
    Verzug, ist Hoeckle berechtigt, von dem jeweiligen Vertrag zurückzutreten.
    c) Ein Verzug des Auftraggebers schließt jedenfalls den Verzug von Hoeckle aus. Sämtliche
    Lieferfristen von Hoeckle werden stets mindestens um die Dauer des Verzugs des
    Auftraggebers verlängert.
    d) Wenn nach dem Vertrag Hoeckle die Beförderung des Vertragsgegenstandes zum Kunden
    veranlassen soll, aber gleichzeitig keine bestimmten Vorschriften für den Versand gemacht
    wurden, wird die Beförderung nach bestem Ermessen, aber ohne irgendeine Verantwortung für
    billigste Verfrachtung, übernommen. Versandweg und Beförderungsmittel sind unter
    Ausschluss jeder Haftung der Wahl von Hoeckle überlassen. Beanstandungen wegen
    Transportschäden sind vom Kunden unverzüglich unmittelbar gegenüber dem
    Transportunternehmen wahrzunehmen. Jegliche Haftung von Hoeckle für die nicht rechtzeitige
    Beförderung oder für Transportschäden ist ausgeschlossen.
    e) Versand-, Transport-, Versicherungs- und etwaige Verpackungskosten werden von uns nur
    über ausdrücklichen, schriftlichen Kundenwunsch vorfinanziert und dem Kunden in Rechnung
    gestellt. Der Kunde trägt auch allfällige Zoll- und Speditionsspesen.
    f) Lasten, Nutzen, Gefahr und Zufall gehen generell [beim Verzug des Kunden siehe Ziffer 4.f)]
    mit der Übergabe des Vertragsgegenstandes an den Kunden oder an den Transporteur -
    welcher Art auch immer (Spediteur oder Frachtführer) -, spätestens jedoch mit dem Verlassen
    des Werkes oder Lagers auf den Kunden über. Dies gilt auch im Falle der Lieferung durch uns,
    frei Bestimmungsort mit eigenem oder fremdem Fahrzeug, wenn Teillieferungen erfolgen oder
    wir noch andere Leistungen übernommen haben.
    g) Verzögert sich der Versand des Vertragsgegenstandes aus Gründen, die in der Sphäre des
    Kunden liegen, geht die Gefahr vom Tage unserer Versandbereitschaft auf den Kunden über.
    Auch hier ist Ziffer 4.f) entsprechend anzuwenden.
    h) Eventuelle frachtfrei gestellte Preise bedingen offenen, unbehinderten Verkehr auf den
    jeweiligen Verkehrswegen. Fehlfrachten gehen zu Lasten des Kunden.
    i) Der Kunde hat die von ihm gelieferten Unterlagen (insb. Zeichnungen, Muster, Spezifikationen,
    Konstruktionsangaben, sonstige Leistungsbeschreibungen) eigenständig zu prüfen und haftet
    für deren Richtigkeit. Wird der Vertragsgegenstand nach den vom Kunden bereitgestellten
    Unterlagen hergestellt und kommt es durch solche Herstellung zur Verletzung von
    Schutzrechten Dritter, hat der Kunde Hoeckle insoweit schad- und klaglos zu halten. Haftung
    von Hoeckle für eventuelle aus unrichtigen Unterlagen resultierende Mängel des
    Vertragsgegenstandes ist ausgeschlossen.
    j) Soweit im Rahmen der Vertragserfüllung bei Hoeckle neues Know-how, neue Erfindungen,
    technische Verbesserungsvorschläge oder sonstige Neuerungen entstehen, ist Hoeckle alleine
    berechtigt, eventuelle entsprechende Schutzrechtanmeldungen einzureichen. Sämtliche auf
    diese Weise neu entstandene Rechte an Arbeitsergebnissen (insb. auch urheberrechtliche
    Nutzungsrechte) stehen Hoeckle zu.

  7. Eigentumsvorbehalt
    a) Die von uns gelieferten Vertragsgegenstände bleiben bis zu deren vollständigen Bezahlung
    [Preis sowie zusammenhängende Forderungen, wie insb. Nebenkosten gemäß Ziffer 2.a)] in
    unserem unbeschränkten Eigentum (die gelieferten jedoch noch nicht bezahlten
    Liefergegenstände im Folgenden kurz „Vorbehaltsware“). Bei Wechsel- und Scheckzahlung
    erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht mit Übergabe der Urkunde, sondern erst bei endgültiger
    Einlösung und Zahlung sämtlicher in Satz eins genannter Verbindlichkeiten, wobei alle mit
    Wechsel- und Scheckgeschäften verbundenen Kosten und Spesen aller Art zu Lasten des
    Kunden gehen.
    b) Etwaige Be- oder Verarbeitung sowie Umbildung der Vorbehaltswaren nimmt der Auftraggeber
    für uns vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Die neue Sache dient zur
    Sicherstellung unserer Ansprüche gem. Ziffer 7a) und wird vom Auftraggeber unentgeltlich für
    uns verwahrt.
    c) Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit
    anderen, uns nicht gehörenden Waren dient der dabei für uns entstehende Miteigentumsanteil
    an der neuen Sache ebenfalls zur Sicherstellung unserer Ansprüche gem. Ziffer 7a). Erwirbt der
    Auftraggeber das Alleineigentum an der neuen Sache, so räumt er uns zur Sicherstellung der
    genannten Ansprüche im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zur neuen Sache
    Miteigentum an der neuen Sache ein. In jedem Fall wird der Auftraggeber die neue Sache, an
    der uns zur Sicherung unserer Forderung ein Miteigentumsanteil zusteht, unentgeltlich für uns
    verwahren.
    d) Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im gewöhnlichen
    Geschäftsverkehr berechtigt. Er ist gehalten, unsere Rechte bei Weiterverkauf der
    Vorbehaltsware auf Kredit durch Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts gem. Ziffer 7a), 7b)
    und 7c) zu sichern. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere
    Verpfändung und Sicherungsübereignung ist der Auftraggeber nicht berechtigt. Pfändungen
    oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind uns unverzüglich anzuzeigen.
    Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Auftraggebers,
    soweit sie nicht von Dritten getragen werden.
    e) Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Auftraggeber hiermit schon jetzt zur Sicherung
    unserer Ansprüche gem. Ziffer 7a) die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden
    Forderungen oder sonstigen Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an uns
    ab. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Forderungsabtretung in seinen Büchern (OP-Liste)
    durch einen entsprechenden Vermerk ersichtlich zu machen. Auf Verlangen ist der Auftraggeber
    verpflichtet, uns alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen, die zur
    Geltendmachung unserer Rechte gegenüber dem Kunden des Auftraggebers erforderlich sind.
    Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber nach Verarbeitung gem. Ziff. 7b) und/oder 7c)
    zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren weiter veräußert, so gilt die Abtretung
    der Forderung aus der Weiterveräußerung gem. Ziff. 7e) nur in Höhe des Rechnungswertes
    unserer Vorbehaltsware.
    f) Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherheiten unsere Gesamtforderungen gegen den
    Auftraggeber um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur
    Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
    g) Falls wir nach Maßgabe der vorstehenden Bedingungen von unserem Eigentumsvorbehalt
    durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch machen, sind wir berechtigt, die Ware
    freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Der erzielte Erlös ist abzüglich der Kosten
    auf unsere Forderungen anzurechnen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz,
    insbesondere auch entgangenen Gewinn, behalten wir uns vor.
    h) Vor Eigentumsübergang ist der Kunde nicht berechtigt, die Vorbehaltsware ohne unsere
    Zustimmung zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen und dergleichen. Der Kunde ist
    verpflichtet, uns und einem eventuellen Gerichtsbeauftragten sofort Mitteilung zu machen,
    sofern Pfändungen der Ware erfolgen oder dritte Personen Rechte an derselben geltend
    machen. In diesem Falle werden, vorbehaltlich unseres Rechtes, weitergehende Ansprüche zu
    stellen, unsere gesamten Forderungen unter Aufhebung aller etwa vereinbarten Zahlungsfristen
    sofort fällig.

  8. Pfandrecht
    Zur Sicherung sämtlicher Ansprüche von Hoeckle aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber
    räumt dieser Hoeckle ausdrücklich ein Pfandrecht an allen Hoeckle zur Bearbeitung übergebenen
    Gegenständen ein. Ziffer 77.a), 7.f) und 7.g) gelten entsprechend.

  9. Gewährleistung
    a) Sind im Zeitpunkt des Gefahrübergangs die von uns neu gefertigten Teile wegen schlechter
    Werkstoffe oder mangelhafter Ausführung, die von uns aufgearbeiteten oder reparierten Altteile
    des Auftraggebers wegen mangelhafter Ausführung in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich
    beeinträchtigt, werden sie – vorbehaltlich einer rechtzeitigen Mangelrüge durch den Kunden –
    nach unserer Wahl unentgeltlich nachgebessert oder durch mangelfreie Teile ersetzt. Der
    Auftraggeber kann erst dann Rückabwicklung des Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung
    des Preises (Minderung) verlangen, wenn Nachbesserung oder Nachlieferung endgültig
    fehlschlagen oder für uns unzumutbar sind und wir dies schriftlich erklären. Die Minderung darf
    in keinem Fall 20 % des vereinbarten Preises für die mangelhaften Vertragsgegenstände
    überschreiten. Die Wandelung ist hingegen nur dann zulässig, wenn der Mangel so grundlegend
    ist, dass der Besteller sein Interesse an dem Vertrag in Bezug auf die Vertragsgegenstände
    verliert.
    b) Zu allen Maßnahmen, die nach unserem billigen Ermessen zur Mängelbeseitigung notwendig
    erscheinen, hat uns der Auftraggeber nach Absprache die erforderliche Zeit und Gelegenheit
    zu geben. Es steht uns frei, die Beseitigung des Mangels bei uns im Werk oder dort
    vorzunehmen, wo sich das mangelhafte Teil befindet. Im letzteren Fall hat der Kunde sämtliche
    Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, sodass eine Beseitigung vor Ort möglich ist. Sofern die
    Beseitigung des Mangels bei uns im Werk erfolgen soll, ist der Kunde verpflichtet, uns die
    mangelhaften Vertragsgegenstände auf Anforderung zurückzusenden.
    c) Ist ein Mangel zurückzuführen auf Pläne, Zeichnungen, Spezifikationen oder sonstige
    Anordnungen und/oder Unterlagen des Auftraggebers, auf die Beschaffenheit der vom
    Auftraggeber gelieferten, beigestellten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile, sind wir von
    der Gewährleistung für den Mangel frei, es sei denn, wir haben diese Mangelursache grob
    fahrlässig nicht erkannt. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Gewährleistungspflicht
    zunächst auf die Abtretung aller Ansprüche gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses.
    Schlägt die außergerichtliche Inanspruchnahme des Lieferers durch den Auftraggeber fehl,
    leisten wir Gewähr im Rahmen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
    d) Unsere Gewährleistung ist ausgeschlossen,
    (i) wenn die von uns gefertigten oder bearbeiteten Teile in Motoren oder Aggregaten
    verwendet werden, die gegenüber serienmäßigen Motoren oder Aggregaten in der
    Leistung gesteigert sind oder die bei Rennen oder Rallyeveranstaltungen zum Einsatz
    kommen;
    (ii) wenn die zur Bearbeitung vom Auftraggeber angelieferten Teile von der
    Originalausführung des Herstellers abweichen;
    (iii) falls für die Instandsetzung Ersatzteile verwendet werden müssen, die vom Hersteller
    nicht mehr serienmäßig lieferbar sind bzw. aus anderweitiger Fertigung stammen;
    (iv) bei unsachgemäßer Verwendung der von uns gefertigten oder bearbeiteten Teile in
    Motoren oder Aggregaten und/oder bei nicht fachgerechter Pflege, Behandlung, Montage
    oder Weiterverarbeitung des Vertragsgegenstandes durch den Kunden oder durch Dritte;
    (v) wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vollständig nachgekommen ist;
    (vi) nach Ablauf der Gewährleistungsfrist.
    e) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Gewährleistungsansprüche ohne unsere Zustimmung an
    Dritte zu übertragen.
    f) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein (1) Jahr und beginnt zum Zeitpunkt des
    Gefahrenüberganges.
    g) Es wird – um Zweifel zu vermeiden – ausdrücklich festgehalten, dass Hoeckle weder eine
    Beschaffenheits- noch eine Haltbarkeitsgarantie übernimmt. Sofern im Vertrag eine gewünschte
    und/oder zu erreichende Beschaffenheit beschrieben wird, ist dadurch lediglich eine
    Beschaffenheitsangabe zu verstehen.
    h) Was durch die Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruchs erreicht werden kann oder
    konnte, kann nicht aus einem anderen Rechtsgrund (insb. durch Schadenersatz) begehrt
    werden.

  10. Untersuchungs- und Rügepflicht, Gewährleistungsabwicklung
    a) Offensichtliche Mängel, insbesondere hinsichtlich Mengen, Beschaffenheit und sonstige
    Mängel, die in die Augen fallen, müssen uns sofort bei Abnahme des Liefergegenstandes
    mitgeteilt werden, andernfalls gilt die Lieferung als mangelfrei und der Kunde verliert
    diesbezüglich jegliche seine Rechte auf Behebung der Mängel. Transportschäden müssen bei
    dem jeweiligen Transportunternehmen geltend gemacht werden. Für die Kontrolle der
    Transportschäden sowie der entsprechenden Geltendmachung gemäß dem vorstehenden Satz
    ist der Kunde immer alleine verantwortlich [siehe 6.d)]
    b) Im Übrigen gilt im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern unabhängig von der rechtlichen
    Qualifizierung des Vertrages als Kauf- oder Werkvertrag hinsichtlich etwaiger Mängel die
    handelsrechtliche Untersuchungs- und Rügepflicht des § 377 UGB. Alle Mängelanzeigen haben
    jedoch schriftlich zu erfolgen und müssen Folgendes enthalten: Identifikation des Kunden und
    der mangelhaften Ware, Art des Mangels, detaillierte Aufnahmen des mangelhaften
    Vertragsgegenstandes (sofern der Mangel oder dessen Ursache visuell ersichtlich sind),
    ausführliche Beschreibung des Mangels, Ergebnisse der vorgenommenen Prüfungen (sofern
    Mangelhaftigkeit aus diesen abgeleitet wird).
    c) Unabhängig von der Anzahl der (nach Ansicht des Kunden) mangelhaften
    Vertragsgegenstände wird der Kunde diese bis zur Prüfung von Hoeckle und der
    darauffolgenden Entscheidung von Hoeckle, wie mit solchen Vertragsgegenständen
    umzugehen ist, aufbewahren und darf diese keinesfalls ohne ausdrückliche schriftliche
    Zustimmung von Hoeckle vernichten oder selbst zerstörerisch prüfen.
    d) Sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, darf der Kunde den (nach seiner Ansicht)
    mangelhaften Vertragsgegenstand nicht selbst nachbessern oder auf jegliche andere Weise
    bearbeiten (sowie von Dritten nachbessern oder auf jegliche andere Weise bearbeiten lassen).
    Gewährt der Kunde Hoeckle keinen Zutritt zu den (nach Ansicht des Kunden) mangelhaften
    Vertragsgegenständen und/oder zu den für die Beurteilung der Mangelhaftigkeit notwendigen
    Unterlagen, oder macht er die Prüfung solcher Vertragsgegenstände und/oder Unterlagen auf
    eine beliebige sonstige Weise unmöglich oder wesentlich schwieriger, wird die Mangelanzeige
    der gegenständlichen gerügten Vertragsgegenständen als unberechtigt abgewiesen, die
    Vertragsgegenstände werden im solchen Fall als mangelfrei angesehen und die damit
    zusammenhängenden Gewährleistungsansprüche erlöschen.
    e) Zeigt sich nach den durch Hoeckle vorgenommenen Prüfungen, dass die Beanstandung
    berechtigt war, werden dem Kunden eventuelle mit der Zurücksendung oder Aufbewahrung
    entstandene Kosten ersetzt. Weitere Kosten (insbesondere etwaige Aus- und Einbaukosten)
    werden jedoch nicht ersetzt. Zeigt sich hingegen, dass die Mangelanzeige nicht berechtigt war,
    hat der Kunde Hoeckle die mit der Prüfung des Vertragsgegenstandes verbundenen Kosten zu
    ersetzen (Fahrtkosten, Kosten der technischen Prüfungen, Transportkosten der Waren).
    f) Abweichend von § 924 ABGB hat der Kunde den Beweis zu erbringen, dass der Mangel bereits
    bei der Übergabe des Vertragsgegenstandes vorhanden war. Die Bestimmung § 933b ABGB
    findet für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Hoeckle und dem Kunden keine Anwendung.
    g) Eine Beanstandung der Vertragsgegenstände berechtigt den Kunden jedenfalls nicht, die
    Bezahlung des zu zahlenden Preises und/oder der zu ersetzenden Nebenkosten auszusetzen,
    und zwar nicht einmal anteilig. Weiterhin ist der Kunde auch nicht berechtigt, infolge einer
    Beanstandung der Vertragsgegenstände die Übernahme sonstiger, nicht gerügter
    Vertragsgegenstände zu verweigern.
    h) Werden mangelhafte Vertragsgegenstände durch Hoeckle ersetzt, so geht das Eigentum an
    den mangelhaften Vertragsgegenständen auf Hoeckle über.
    i) Werden eventuelle Mängel der Vertragsgegenstände aufgrund einer ausdrücklichen
    Vereinbarung zwischen Hoeckle und dem Kunden durch Dritte oder durch den Kunden selbst
    behoben, so sind alle Gewährleistungs- und sonstige Ansprüche des Kunden hinsichtlich der
    gegenständlichen Mängel gegenüber Hoeckle mit der Erstattung der dem Kunden
    entstandenen angemessenen Kosten abgegolten.

  11. Haftungsbeschränkung
    a) Schadenersatzansprüche aus Vertragsverletzungen, insbesondere wegen Unmöglichkeit,
    Verzug oder positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus
    unerlaubter Handlung (Produzentenhaftung) sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere
    Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen.
    Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit (i) vorsätzliches oder krass grob fahrlässiges
    Handeln von Hoeckle vorliegt oder (ii) wenn wir wegen Fehlens einer ausdrücklich
    zugesicherten Eigenschaft, aus einem vergleichbaren Vertrauenstatbestand oder wegen
    Verletzung einer für die Vertragsdurchführung grundlegenden Pflicht haften. Weiterhin findet
    der Haftungsausschluss auch bei (iii) schuldhaft verursachten Personenschäden keine
    Anwendung.
    Sofern der vollständige Haftungsausschluss wegen Umständen, die im Punkt (ii) des
    vorstehenden Absatzes beschrieben sind, nicht zutrifft, und Hoeckle wegen Schadenersatz in
    Anspruch genommen wird, wird die Haftung von Hoeckle jedenfalls auf fünf hundert tausend
    Euro (500.000,- EUR) pro Schadensfall pro Jahr beschränkt.
    In jedem Fall ist eine Haftung für entgangenen Gewinn und Folgeschäden, insbesondere wegen
    Produktionsstillstand, Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, entgangenen Gewinns, erwarteter,
    aber nicht eingetretener Ersparnisse, Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden,
    mittelbare Schäden sowie Schäden an aufgezeichneten Daten ausgeschlossen.
    In jedem Fall ist weiter auch nur der vernünftigerweise vorhersehbare und vertragstypische
    Schaden zu ersetzen.
    b) Für Fremderzeugnisse, die von Lieferanten bezogen werden, beschränkt sich unsere Haftung,
    soweit wir nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln, auf die Abtretung der Ansprüche, die
    uns gegen den Lieferanten des Fremderzeugnisses zustehen.
    c) Für Schäden, die bei Vertragsschluss als mögliche Folgen einer Vertragsverletzung nicht
    erkennbar waren sowie für ungewöhnliche oder untypische Folgeschäden haften wir im
    kaufmännischen Verkehr in keinem Fall, im Übrigen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
    d) Die Haftung durch das Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat
    genutzten Sachen wird hiervon nicht betroffen.
    e) Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (zum
    Beispiel entsprechend den Bedienungs- oder Montageanleitungen) oder der behördlichen
    Zulassungsbedingungen ist jeder Anspruch resultierend aus der Nichteinhaltung
    ausgeschlossen.
    f) Schadenersatzansprüche gegen Hoeckle verjähren spätestens ein Jahr ab Kenntnis vom
    Schaden und Schädiger, spätestens jedoch zwei Jahren nach Gefahrenübergang.

  12. Versicherung
    a) Die uns zur Durchführung des Auftrages übergebenen Gegenstände sind gegen Feuer,
    Diebstahl, Transportschäden usw. nicht versichert. Diese Risiken sind vom Auftraggeber zu
    decken oder werden auf Anordnung auf Kosten des Auftraggebers von uns gedeckt.

  13. Gerichtsstand, anwendbares Recht
    a) Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine
    Wirksamkeit entstehenden Streitigkeiten ist Langenegg, wenn der Auftraggeber Unternehmer,
    eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
    ist. Beide Parteien sind jedoch auch berechtigt, am Ort des allgemeinen Gerichtsstandes des
    jeweiligen Beklagten Klage zu erheben.
    b) Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der
    Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts.
    c) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz unseres Unternehmens. Dies gilt auch dann,
    wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.

  14. Rücktritt, Kündigung
    a) Hoeckle ist berechtigt, in den gesetzlich und in den in diesen AVB geregelten Fällen den Vertrag
    zu kündigen oder von diesem zurückzutreten. Neben den gesetzlich geregelten
    Kündigungsrechten ist Hoeckle berechtigt auch ohne Angabe von Gründen den Vertrag zu
    kündigen, und zwar unter Einhaltung der Kündigungsfrist von einem Monat, sofern keine
    anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.
    b) Außer den durch das Gesetz und durch den Vertrag geregelten Fällen darf Hoeckle in folgenden
    Fällen den Vertrag kündigen oder von diesem zurückzutreten, nach seiner Wahl, und zwar mit
    sofortiger Wirkung, innerhalb von zwei Monaten nachdem Hoeckle von der entscheidenden
    Tatsache Kenntnis erlangt hat:
    (i) die Vermögensverhältnisse des Kunden haben sich wesentlich verschlechtert und die
    Vertragserfüllung wird dadurch gefährdet;
    (ii) der Kunde hat seine wesentliche Vertragspflicht verletzt oder es droht / ist offensichtlich,
    dass er diese verletzten wird;
    (iii) der Kunde hat wiederholt seine Vertragspflichten verletzt;
    (iv) der Kunde beantragt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines ähnlichen
    Verfahrens über sein Vermögen;
    (v) über das Vermögen des Kunden wird tatsächlich Insolvenzverfahren eröffnet; oder
    (vi) der Kunde ist zahlungsunfähig, überschuldet und/oder stellt seine Zahlungen ein.

  15. Sonstiges
    a) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen nicht
    rechtswirksam sein oder ungültig werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen
    Bestimmungen nicht. Für diesen Fall und für den Fall, dass eine Regelungslücke offenbar wird,
    gilt anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung eine
    angemessene Regelung, die soweit rechtlich möglich dem am nächsten kommt, was die
    Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der
    Vereinbarung gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss dieser Vereinbarung den Punkt
    bedacht hätten.
    b) Sämtliche im Vertrag angeführte Angaben, sowie darin enthaltene Informationen, Dokumente
    und sonstige im Zusammenhang mit dem Vertrag zur Verfügung gestellte Unterlagen, die nicht
    öffentlich zugänglich sind, sind Geschäftsgeheimnis von Hoeckle. Der Kunde verpflichtet sich,
    dieses vertraulich zu behandeln und ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Hoeckle nicht
    für seinen Eigenbedarf zu nutzen oder dieses Dritten offenzulegen.
    c) Sämtliche Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages oder dieser AVB bedürfen zu ihrer
    Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für dieses Schriftformerfordernis.
    d) Diese AVB sind ab 1. Dezember 2021 wirksam.

ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN DER HOECKLE AUSTRIA GMBH

  1. EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

1.1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend „AEB“ genannt) von Hoeckle Austria GmbH, eingetragen zu FN 470826t des
Landesgerichts Feldkirch, mit der Geschäftsanschrift Gfäll 170, 6941 Langenegg, Österreich, (im Folgenden kurz „Hoeckle“ genannt)
werden Bestandteil sämtlicher Verträge und/oder Rahmenverträge, bei denen Hoeckle als Käufer, Auftraggeber, Abnehmer, Kunde oder
in sonstiger ähnlicher Eigenschaft auftritt, soweit keine abweichenden Regelungen in einem solchen Vertrag getroffen werden [ein
solcher (Rahmen-)Vertrag im Folgenden kurz „Vertrag“ genannt]. Die vorliegenden AEB gelten auch für sämtliche zukünftige
Geschäftsbeziehungen zwischen Hoeckle und der jeweiligen anderen Vertragspartei, die in den vorgenannten Verträgen als Verkäufer,
Auftragnehmer, Lieferant oder in sonstiger ähnlicher Eigenschaft auftritt (im Folgenden kurz „Lieferant“), unter der Voraussetzung,
dass sie durch die Vertragsparteien nicht schriftlich ausgeschlossen wurden, und zwar auch dann, wenn sie von diesen nicht wiederholt
ausdrücklich bestätigt wurden.
1.2. Die AEB gelten vollumfänglich, sofern zwischen den Vertragsparteien im Vertrag nicht anderweitig geregelt wird; der Vertragsinhalt
hat jedoch Vorrang vor diesen AEB. Allgemeine Geschäftsbedingungen (und/oder Verkaufs- oder Lieferbedingungen) des Lieferanten
sind unwirksam und werden nicht zum Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages, es sei denn Hoeckle akzeptiert sie ausdrücklich in
Schriftform, wobei dies auch dann gilt, wenn Hoeckle diesen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen hat. Eine widerspruchslose
Entgegennahme der Leistungen des Lieferanten vonseiten der Hoeckle gilt jedenfalls nicht als Annahme eventueller
Geschäftsbedingungen des jeweiligen Lieferanten.
1.3. Ein integraler Bestandteil eines jeden zwischen dem Lieferanten und Hoeckle abgeschlossenen Vertrags sind diese AEB in ihrer zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung, und zwar auch dann, wenn auf diese im Einzelfall nicht besonders hingewiesen
wird.
1.4. Besteht der Vertragsgegenstand in der Erbringung einer Dienstleistung, so wird in diesen AEB die „Lieferung“ / „Ware“ / „Leistung“
gegebenenfalls je nach Kontext entsprechend auch als Erbringung einer Dienstleistung verstanden.

  1. ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS, BESTELLUNGEN

2.1. Sämtliche Verträge, sowie zu deren Entstehung führende Bestellungen und Annahmen, sowie auch alle sonstigen zwischen Hoeckle
und dem Lieferanten abzuschließenden Rechtsgeschäfte, ihre Änderungen, Ergänzungen und Beendigungen bedürfen der Schriftform.
Das Schriftformerfordernis gilt auch für sämtliche einseitige den Vertrag betreffende Rechtsgeschäfte des Lieferanten, sofern
nachstehend nicht anderweitig geregelt. In dieser Hinsicht wird die elektronische Kommunikation als Schriftform betrachtet.
2.2. Sofern vom (potenziellen) Lieferanten Angebote aufgrund Anfragen von Hoeckle zugeschickt werden, bedürfen diese jedenfalls noch
eine gesonderte schriftliche Annahme durch Hoeckle, es sei denn der Lieferant kommt der Anfrage vollumfänglich entgegen und das
Angebot (die Bestätigung) beinhaltet keine Abweichungen von den in der Bestellung enthaltenen Regelungen, Mengen und
Liefergegenständen. Auf etwaige Abweichungen hat der Lieferant Hoeckle immer gesondert ausdrücklich aufmerksam zu machen.
Gegenüber Hoeckle getätigte Angebote gelten über eine Dauer von mindestens vier Wochen ab Zugang bei Hoeckle und werden von
Hoeckle nicht vergütet, d.h. sie sind vom (potenziellen) Lieferanten kostenlos zu erstellen.
2.3. Bestellungen von Hoeckle müssen spätestens innerhalb von 5 Arbeitstagen ab deren Zugang beim (potenziellen) Lieferanten
angenommen / bestätigt werden, sofern in der Bestellung nicht ausdrücklich anders geregelt. Hoeckle kann seine Bestellungen jederzeit
vor dem Zugang der Annahmeerklärung des (potenziellen) Lieferanten [solange die Rücknahmeerklärung dem (potenziellen)
Lieferanten vor oder gleichzeitig mit dem Zugang der Annahmeerklärung zugeht] sowie auch jederzeit nach dem Ablauf der 5tägigen
Frist gemäß dem ersten Satz dieses Absatzes zurücknehmen. Für Rücknahmeerklärungen von Hoeckle gemäß diesem Absatz findet die
Schriftformerfordernis gemäß Abs. 2.1 keine Anwendung, d.h. eine Rücknahmeerklärung kann auch mündlich (telefonisch) erfolgen.
2.4. Sofern die Annahme des Lieferanten inhaltlich von der Bestellung von Hoeckle abweicht, ohne dass diese Annahme noch gesondert
von Hoeckle bestätigt wird, und die entsprechende Lieferung trotzdem erfolgt, so gelten die Regelungen der Bestellung von Hoeckle
und dieser AEB als angenommen und gelten vorrangig. Die Annahme eines Angebots von Hoeckle durch den Lieferanten mit
Abweichungen ist somit nicht zulässig und sämtliche eventuelle Abweichungen müssen von Hoeckle gesondert angenommen werden.
Die Bezahlung der Lieferung ist keinesfalls als Annahme solcher Abweichungen auszulegen.
2.5. Eine Annahmeerklärung des Lieferanten hat mindestens Folgendes zu enthalten: Identifikation der der Vertragsparteien, Spezifikation
und Menge der Waren, Liefertermin, netto Gesamtpreis, Lieferadresse (Incoterms) und Zahlungsbedingungen.
2.6. Etwaige spätere für den Lieferanten objektiv zumutbare Anforderungen von Hoeckle hinsichtlich allfälliger Änderungen und
Ergänzungen des Liefergegenstandes betreffend die technische oder sonstige Ausführung, Menge, Zusammensetzung, Transportart,
Verpackung, Lieferzeit, Lieferort usw. hat der Lieferant jederzeit auf Verlangen von Hoeckle umzusetzen. Die Auswirkung solcher
Änderungen und Ergänzungen auf die entstehenden Kosten und/oder vereinbarten Preise und Liefertermine wird dabei einvernehmlich
gesondert geregelt. Änderungen, die vorgenommen werden müssen, um die angestrebte Qualität und Funktion der Ware / Leistung zu
erreichen, sind jedoch immer kostenneutral umzusetzen.
2.7. Werden dem Lieferanten im Rahmen des Bestellprozesses Zeichnungen, Spezifikationen, Beschreibungen und/oder sonstige
Informationen zur Verfügung gestellt, die für die Erbringung der vertraglichen Leistungen von Wichtigkeit sind, so hat der Lieferant
diese auf Vollständigkeit und Eignung im Rahmen des von Hoeckle angestrebten Zwecks der vertraglichen Beziehung zu prüfen. Zeigen
sich Anpassungen, Austausch und/oder Ergänzungen solcher Unterlagen aus Sicht des Lieferanten als notwendig, so hat er dies Hoeckle
rechtzeitig mitzuteilen.

  1. PREIS UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

3.1. Der Lieferpreis wird immer im Vertrag festgesetzt. Der Vertrag kommt ohne ausdrückliche Akzeptanz der Lieferpreise von Hoeckle
nicht zustande. Eventuelle Preiserhöhungen sind nur mit der Zustimmung von Hoeckle zulässig.
3.2. Der Lieferant hat alle Nebenkosten (Zölle, Steuern und sonstige Abgaben, Verpackungs- und Transportkosten, Versicherungskosten
usw.) im Voraus gesondert auszuweisen. Sofern nicht ausdrücklich anderweitig geregelt, werden alle solche Nebenkosten und auch
jegliche sonstigen zusammenhängenden Kosten stets vom Lieferanten getragen. Jede Preisangabe so verstanden, dass die zu erbringende
Leistung in Langenegg, Voralberg zu erbringen oder dort an Hoeckle zu übergeben ist und somit auch alle bis dahin anfallenden Kosten
und Nebenkosten im Preis schon einbegriffen sind.
3.3. Der Lieferpreis ist stets aufgrund von Rechnungen zu bezahlen. Sofern nicht im Vertrag nicht anderweitig geregelt vereinbart, bezahlt
Hoeckle die Rechnungen nach seiner Wahl:
(a) zehn Tage nach Rechnungserhalt mit 3 % Skonto; oder
(b) 30 Tage nach Rechnungserhalt mit 2 % Skonto; oder
(c) 60 Tage nach Rechnungserhalt netto.
Die Zahlung ist fristgemäß, wenn Hoeckle innerhalb der oben genannten Fristen den Zahlungsauftrag erteilt.
3.4. Alle Rechnungen müssen neben den gesetzlichen Pflichtangaben auch die Bestellnummer von Hoeckle, netto Preis pro Einheit, Menge,
netto Gesamtpreis, Kontonummer des Lieferanten (IBAN, Swift-Code), Umsatzsteuer-ID Nummer des Lieferanten,
Zahlungsbedingungen und eventuell auch gesondert ausgewiesene zu entrichtende Mehrwertsteuer enthalten. Eine unvollständige
Rechnung oder eine Rechnung die dem Vertrag oder diesen AEB nicht entspricht, kann von Hoeckle zurückgewiesen werden. Sofern
eine Rechnung von Hoeckle als unberechtigt zurückgewiesen wird, gilt diese als nicht zugestellt. Die Fälligkeitsfrist nach Maßgabe des
Absatzes 3.3 oder einer etwaigen abweichenden vertraglichen Regelung beginnt erst mit Zustellung der neuen, korrigierten Rechnung
zu laufen.
3.5. Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnungsrechte stehen Hoeckle in gesetzlichem Umfang ungekürzt zu.
3.6. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Hoeckle ist es dem Lieferanten nicht gestattet, seine Forderungen gegen Hoeckle
abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Die Zustimmung wird aber nicht unbillig verweigert.
3.7. Der Lieferant kann seine Forderungen gegen Hoeckle nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unstreitig oder rechtskräftig
festgestellt sind.

  1. LIEFERBEDINGUNGEN UND FRISTEN

4.1. Sofern im Vertrag nicht anderweitig geregelt, ist der Lieferant verpflichtet zu DDP Incoterms 2020 an Hoeckle oder an einen von
Hoeckle benannten Ort zu liefern.
4.2. Lieferfristen sind exakt einzuhalten. Lieferungen an Hoeckle haben stets mit Lieferschein zu geschehen, der die Angabe der Bestelloder
Vertrags-Nummer oder sonstige Identifikation des Vertrages enthalten muss. Diese Angaben müssen auch in an Hoeckle erteilte
Rechnungen aufgenommen werden. Für die Einhaltung des Liefertermins ist Eingang des Liefergegenstandes und der eventuellen
dazugehörigen Dokumentation bei Hoeckle oder an dem von Hoeckle benannten Ort maßgeblich.
4.3. Sofern und sobald sich der Lieferant bewusst wird, dass es seinerseits zu einem Lieferverzug kommen könnte, ist er verpflichtet Hoeckle
darüber unverzüglich zu unterrichten. Der Lieferant hat in diesen Fällen die voraussichtliche Verzugsdauer und die Gründe für den
Verzug Hoeckle zu nennen. Sämtliche Ansprüche von Hoeckle wegen einem eventuell durch den Verzug entstandenen Schaden bleiben
trotz der Mitteilungen gemäß diesem Absatz unberührt und die Annahme einer verspäteten Lieferung und/oder die Vereinbarung neuer
(bereits verspäteter) Termine stellt keinen Verzicht auf die Hoeckle aufgrund des Verzugs zustehende Rechte gemäß dem Vertrag,
diesen AEB oder dem Gesetz dar.
4.4. Bei schuldhaftem Lieferverzug des Lieferanten hat dieser pro Verzugstag eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % der für die relevante
Lieferung vereinbarten Gesamtvergütung (brutto) an Hoeckle zu bezahlen, maximal jedoch 5 % dieser Vergütung. Das Recht von
Hoeckle, den Ersatz eines über die Höhe der auf diese Weise bezahlten Vertragsstrafe hinauszugehenden Schadens vom Lieferanten zu
verlangen, bleibt unberührt. Die durch diesen Absatz geregelte Vertragsstrafe wird innerhalb von 5 Arbeitstagen nach der schriftlichen
Aufforderung von Hoeckle zur deren Bezahlung fällig. Die entsprechende Aufforderung kann dabei vonseiten Hoeckle jederzeit nach
Auftritt des Verzugs erfolgen.
4.5. Sofern der Verzug länger als fünf (5) Wochen dauert, ist Hoeckle berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Der Anspruch auf Ersatz des
durch den Verzug entstandenen Schadens sowie das Recht, die Vertragsstrafe gemäß Absatz 4.4 zu verlangen, bleiben durch den
Vertragsrücktritt unberührt.
4.6. Bei Abrufaufträgen sind sämtliche dem Lieferanten zur Verfügung gestellte Prognosen, Einschätzungen und sonstige Mitteilungen
bezüglich der voraussichtlich zu bestellenden Mengen unverbindlich und begründen keinesfalls eine Verpflichtung von Hoeckle, die
darin enthaltenen Mengen tatsächlich bei dem Lieferanten zu bestellen.
4.7. Die Ware ist handelsüblich, entsprechend ihrer Beschaffenheit, dem Lieferort und der Transportart zu verpacken. Für sämtliche Schäden,
die durch falsche (ungeeignete) Verpackung entstehen, ist der Lieferant verantwortlich.
4.8. Die im Vertrag angegebenen Liefermengen sind genau oder mit den ausdrücklich vereinbarten zulässigen Abweichungen einzuhalten.
Hoeckle ist nicht verpflichtet, Teilleistungen anzunehmen und darf diese nach seinem Ermessen ablehnen. Bei Überlieferungen ist
Hoeckle berechtigt, die durch die Lagerung der über den Rahmen der bestellten Menge hinaus gelieferte Ware entstehenden Kosten dem
Lieferanten in Rechnung zu stellen und diese eventuell auch einseitig gegen beliebige Forderungen des Lieferanten aufzurechnen. Die
Lagerung erfolgt in solchem Fall also auf Gefahr und Kosten des Lieferanten. Ist jedoch eine über die bestellte Menge hinaus gelieferte
Ware nach dem Ermessen von Hoeckle für Hoeckle auch später nicht verwendbar, kann Hoeckle die Annahme verweigern und/oder auf
Kosten und Gefahr des Lieferanten zurücksenden. Bei Unterlieferungen ist Hoeckle berechtigt, den zu bezahlenden Kaufpreis
entsprechend zu mindern.
4.9. Soweit sich der Lieferant aufgrund des Vertrages rechtswirksam das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung
vorbehält (Eigentumsvorbehalt), ist Hoeckle trotzdem berechtigt, die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiterzuverwenden –
insbesondere zu verarbeiten und weiterzuliefern. Sofern aber Hoeckle durch Verarbeitung oder Umbildung eines gelieferten Materials
eine neue Sache herstellt, erwirbt es das uneingeschränkte Eigentum an ihr, unbeachtet eines etwaigen Eigentumsvorbehalts des
Lieferanten.

  1. HÖHERE GEWALT

5.1. Durch Hoeckle unbeeinflussbare und nicht zumutbar abwendbare Umstände und Ereignisse, wie etwa Streik, Epidemie, Krieg, Brand,
behördliche Auflagen, Naturkatastrophen oder andere Ereignisse höherer Gewalt, die die Lieferungen behindern oder wesentlich
erschweren, befreien Hoeckle für die Dauer derer Wirkung von jeglichen Leistungspflichten.

  1. GEWÄHRLEISTUNG, MANGELHAFTIGKEIT

6.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monaten ab der vorbehaltslosen Übernahme der Lieferung durch Hoeckle. Sofern jedoch die
gelieferte Ware oder die erbrachte Leistung Bestandteil eines Produkts wird, das erst entweder durch Hoeckle oder durch seinen Kunden
(oder dessen Kunden) an den Endverbraucher geliefert wird, so beginnt diese Gewährleistungsfrist erst mit der Übergabe eines solchen
Produkts an den Endverbraucher. In den im vorstehenden Satz beschriebenen Fällen endet die Gewährleistungsfrist jedoch spätestens
60 Monate ab der vorbehaltslosen Übernahme der Lieferung durch Hoeckle. Eventuelle sich aus mangelhafter Lieferung ergebende
Schadenersatzansprüche, sowie sämtliche Ansprüche von Hoeckle aus Produkthaftung (siehe unten) bleiben durch Ablauf der
Gewährleistungsfrist jedoch unberührt. Ansprüche, die aufgrund Verletzung von Schutzrechten Dritter entstehen, verjähren 10 Jahre
nach Übergabe der Ware / Leistung an Hoeckle.
6.2. Sofern und sobald die Ware / die gelieferte Leistung durch Hoeckle beanstandet wird, ist der Ablauf jeglicher zusammenhängenden
Verjährungsfristen bis zur Beseitigung der beanstandeten Mängel oder sonstigen Lösung der Beanstandung gehemmt und die
Verjährungsfristen (Gewährleistungsfrist) beginnen mit Beseitigung der Mängel neu zu laufen.
6.3. Hoeckle untersucht die Ware / die gelieferte Leistung spätestens innerhalb von 25 Arbeitstagen ab deren Erhalt auf Vollständigkeit und
auf visuell erkennbare Schäden („Offensichtliche Mängel“). Eine weitergehende Eingangsuntersuchung erfolgt bei Hoeckle nicht und
der Lieferant hat dementsprechend eine entsprechende Ausgangskontrolle vorzunehmen. Hoeckle hat Offensichtliche Mängel dem
Lieferanten innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen ab deren Feststellung anzuzeigen. Insoweit ist die Rechtzeitigkeit der Untersuchungsund
Rügepflicht im Sinne der §§ 377 Abs. 1, 378 UGB gewährt und der Lieferant verzichtet auf den Einwand der verspäteten
Mängelrüge.
6.4. Andere als Offensichtliche Mängel rügt Hoeckle sobald es diese nach Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes feststellt
und der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
6.5. Sofern der Lieferant die Mängelrüge gemäß den vorstehenden Absätzen nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen nach deren Empfang ablehnt,
gilt diese gemeinsam mit den darin enthaltenen Mängelansprüchen als anerkannt.
6.6. Hoeckle ist berechtigt, nach seiner Wahl Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung zu begehren.
6.7. Falls der Lieferant nicht fähig ist, die Mängelbehebung innerhalb eines für Hoeckle akzeptablen Zeitraums vorzunehmen, oder falls der
Lieferant mit der Mängelbehebung in Verzug gerät, kann Hoeckle insbesondere zur Vermeidung größerer Schäden und Abwehr akuter
Gefahren die Mängelbehebung selbst vornehmen oder durch einen Dritten vornehmen lassen, und zwar auf Kosten des Lieferanten.
Unter Mängelbehebung wird dabei in diesem Sinne auch der Austausch, also die Lieferung von neuen Waren, verstanden.
6.8. Sofern die durch den Lieferanten gelieferte Ware beanstandet wird, kann Hoeckle – wenn nötig – die beanstandete Ware auf Kosten
und Gefahr des Lieferanten bis zur Beseitigung des Mangels auf Lager nehmen oder diese an den Lieferanten auf dessen Kosten und
Gefahr zurücksenden, je nach Art der Mängel und der Mängelbeseitigung und Absprache mit dem Lieferanten.
6.9. Über die Gewährleistungsrechte hinaus ist Hoeckle berechtigt, jeglichen eventuell durch die Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware /
Leistung verursachten Schaden zu verlangen. Insbesondere ist der Lieferant auch zum Ersatz der Aus- und Einbaukosten,
Transportkosten, Administrativkosten sowie Kosten einer Rückrufaktion verpflichtet, und zwar auch dann, wenn diese den Kunden von
Hoeckle oder deren Kunden entstehen, und diese Hoeckle deswegen in Anspruch nehmen. Auch sonstige Ansprüche von Hoeckle, die
sich aus der Vertragsverletzung durch den Lieferanten oder sonstiger Verletzung seiner Pflichten ergeben, bleiben unberührt.
6.10. Stellt sich heraus, dass der Lieferant für den Mangel einzustehen hat, ist Hoeckle berechtigt, dem Lieferanten pro Gewährleistungsfall
einen Pauschalersatz der administrativen Mehraufwendungen in Höhe von 80 EUR in Rechnung zu stellen.
6.11. Sofern Serienfehler auftreten, können Gewährleistungsrechte je nach Wahl von Hoeckle (Absatz 6.6) im Bezug auf die ganze von den
Serienfehlern betroffene Lieferung geltend gemacht werden. Als Serienfehler verstehen sich diesbezüglich Fälle, in denen Mängel bei
mindestens 1 % der gelieferten Waren festgestellt werden. Beim Auftritt von Serienfehler stellt Hoeckle dem Lieferanten eine
repräsentative Menge an mangelhafter Ware zur Überprüfung zur Verfügung.
6.12. Die Ware (Leistung) ist insbesondere dann mangelhaft, wenn sie:
(a) der (technischen) Spezifikation oder sonstigen Anforderungen nach dem Vertrag nicht entspricht;
(b) nicht mit etwaigen gesetzlichen Anforderungen der Mitgliedländer der Europäischen Union und des Europäischen
Wirtschaftsraums (sofern keine breitere territoriale Reichweite vereinbart wurde) an die Ware in Übereinstimmung ist;
(c) nicht die Eigenschaften der Ware / der Leistung besitzt, die der Lieferant Hoeckle als Probe oder Muster vorgelegt hat;
(d) nicht den Angaben in Zeugnissen, Bescheinigungen und/oder Bestätigungen entspricht, die der Lieferant vorgelegt hat;
(e) nicht die marktübliche Qualität aufweist; oder
(f) sich nicht für die Zwecke eignet, für die Ware der gleichen Art gewöhnlich gebraucht wird oder sich für einen bestimmten Zweck
nicht eignet, der dem Lieferanten zur Kenntnis gebracht wurde, es sei denn, der Lieferant hat Hoeckle gemäß Absatz 6.13
entsprechend informiert;
(g) Rechtsmängel aufweist.
Der Lieferant gewährleistet, dass die Ware (Leistung) frei von den in diesem Absatz beschriebenen Mängeln ist.
6.13. Eine etwaige Freigabe von Mustern, sowie vorgenommene Inspektionen oder Prüfungen durch Hoeckle entbinden den Lieferanten nicht
von der Verpflichtung eine mangelfreie Leistung zu erbringen. Sofern die von Hoeckle an den Lieferanten übergebene (technische)
Spezifikation der Ware / Leistung oder sonstige Anforderungen an die Ware / Leistung im Hinblick auf den präsentierten Zweck deren
Verwendung nach der Meinung des Lieferanten ungeeignet ist, ist der Lieferant verpflichtet, Hoeckle darauf schriftlich aufmerksam zu
machen.
6.14. Der Lieferant garantiert, dass die von ihm gelieferte Ware / Leistung oder deren Verwendung keine geistigen Eigentumsrechte Dritter
verletzt, die in den Mitgliedländern der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums und in Ländern, in denen die Ware
oder die Produkte, in die die Ware eingebaut werden soll, auf der Grundlage der von Hoeckle zur Verfügung gestellten Informationen
verkauft werden, registriert und/oder geschützt sind. Insoweit verpflichtet sich der Lieferant, Hoeckle von allen sich aus der Lieferung
ergebenden Ansprüchen Dritter freizustellen und Hoeckle alle zusammenhängenden Kosten (insb. zur eventuellen Abwehr der
Ansprüche) zu ersetzen. Der Lieferant ist jedoch dann nicht verantwortlich, wenn die Ware ausschließlich aufgrund der von Hoeckle
gelieferten Zeichnungen hergestellt wurde und der Lieferant nicht wusste und nicht hätte wissen müssen, dass Schutzrechte Dritter
hierdurch verletzt werden.
6.15. Der Lieferant hat immer den neusten Stand der Technik zu beachten und eventuelle von Hoeckle am Anfang der vertraglichen Beziehung
verlangte Zertifizierungen für die Dauer des Vertrages aufrechterhalten. Der Lieferant hat weiter ständig die Qualität seiner Lieferungen
zu überwachen und schriftliche Aufzeichnungen über aufgrund des Vertrags oder sonstiger Vereinbarungen geforderte
Qualitätsprüfungen zu erstellen, diese über eine Dauer von mindestens 15 Jahren aufzubewahren und auf Anforderung Hoeckle
unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Sofern im Rahmen des Vertrages auf Qualitätsstandards hingewiesen und/oder eine
Qualitätssicherungsvereinbarung geschlossen wird, hat der Lieferant die darin enthaltenen Anforderungen auf Qualität einzuhalten.
6.16. Hoeckle oder ein von Hoeckle beauftragter Dritter ist berechtigt, bei dem Lieferanten zu gewöhnlichen Geschäftszeiten Qualitätsaudits
vorzunehmen. Ein Qualitätsaudit hat Hoeckle immer mindestens 5 Arbeitstagen voranzukündigen und ist mit dem Lieferanten genauer
abzustimmen. Der Lieferant ist verpflichtet Hoeckle während der Qualitätsaudits entsprechend zu unterstützen und mit benötigten
Informationen zu versorgen. Jede Vertragspartei trägt dabei ihre eigenen Kosten. Berechtigte Geheimhaltungsinteressen werden bei den
Audits berücksichtigt.
6.17. Der Lieferant achtet stets darauf, dass alle seine für Hoeckle erbrachte Leistungen den einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechen.
Sofern der Lieferant (seine Mitarbeiter) direkt bei Hoeckle tätig sind, haben sich diese auch an den einschlägigen betrieblichen Normen
von Hoeckle zu halten, die Ihnen auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden.

  1. PRODUKTHAFTUNG

7.1. Wird Hoeckle wegen Produkthaftung in Anspruch genommen und ist der zugrundeliegende Schaden aufgrund eines Fehlers oder
Mangels der vom Lieferanten gelieferten Ware / Leistung entstanden oder auf einen Grund zurückzuführen, der in der Kontrolle / im
Organisationsbereich des Lieferanten liegt, so ist der Lieferant verpflichtet, Hoeckle von solchen Ansprüchen Dritter freizustellen. Dies
gilt ungeachtet etwaiger späterer weiterer Verarbeitung der Ware durch Hoeckle, solange der Schaden auf den Fehler oder Mangel der
vom Lieferanten ursprünglich gelieferten Ware / Leistung oder auf einen anderen Grund, der in der Kontrolle / im Organisationsbereich
des Lieferanten liegt, zurückzuführen ist. In diesen Fällen ist der Lieferant auch verpflichtet, Hoeckle alle zusammenhängenden Kosten
zu ersetzen, insbesondere sämtliche Anwaltskosten und sonstige Kosten für Rechtsberatung sowie auch Kosten etwaiger
Rückrufaktionen, unabhängig davon, ob diese Kosten direkt Hoeckle entstehen, oder Hoeckle zum deren Ersatz ihrem Kunden oder
sonstigen Personen verpflichtet ist. Der Lieferant ist weiter auch verpflichtet, Hoeckle alle Kosten zu ersetzen, die zur Abwehr von
Schäden gemäß diesem Absatz aufgewendet wurden (z.B. Rückrufaktion als Prävention). Sonstige Ansprüche von Hoeckle bleiben
dadurch unberührt.
7.2. Ist der Lieferant nur anteilig für den eingetretenen oder drohenden Schaden gemäß dem vorigen Absatz verantwortlich, so sind auch die
von ihm zu tragenden Kosten und der von ihm zu ersetzende Schaden entsprechend anteilig zu berechnen. Bei verschuldensabhängiger
Haftung hat der Lieferant nur dann einzusehen, wenn ihn ein Verschulden trifft.
7.3. Der Lieferant verpflichtet sich für die zu liefernde Ware / Leistung eine entsprechende Versicherung über einen entsprechenden Zeitraum
zu unterhalten, durch welche mindestens die möglichen Schäden gemäß Absatz 7.1 gedeckt werden (Rückrufkostenversicherung,
Produkthaftpflichtversicherung und/oder Betriebshaftpflichtversicherung mit angemessenen Deckungssummen). Auf Verlangen hat der
Lieferant Hoeckle eine Bestätigung über die abgeschlossene Versicherung vorzulegen.
7.4. Auch nur bei drohenden Produkthaftungsfällen gemäß den vorigen Absätzen hat der Lieferant sämtliche Mitwirkungshandlungen
vorzunehmen, um Hoeckle und die von Hoeckle bezeichneten Personen bei der Lösung der aufgetretenen Probleme zu unterstützen.
Insbesondere hat der Lieferant in solchen Fällen alle Informationen mitzuteilen und jede Unterstützung zu geben, die für die
Durchführung von Rückrufaktionen oder zur Abwehr von Ansprüchen von Wichtigkeit sind. Dabei wird dem Lieferanten die
Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme zu den geplanten Maßnahmen zu geben.

  1. UNTERLAGEN, MATERIAL, VERTRAULICHKEIT

8.1. Sofern Hoeckle den Lieferanten mit Material (auch durch Lieferung von Dritten) versieht, hat der Lieferant dieses unverzüglich nach
dessen Eingang mindestens auf Zahl und Mängel zu überprüfen und Hoeckle und dem Absender eventuelle Beanstandungen
unverzüglich mitzuteilen. Absatz 8.2 gilt für ein solches Material entsprechend. Verliert gemäß den allgemein verbindlichen
Rechtsvorschriften Hoeckle das Eigentum an dem bereitgestellten Material aufgrund dessen Vermischung oder Verbindung mit einer
Sache des Lieferanten, so geht das vom Lieferanten dadurch erworbene Eigentums- oder Miteigentumsrecht an dem Produkt der
Vermischung/Verbindung auf Hoeckle über. Für die vertragsgemäße Verwendung des beigestellten Materials ist die FIFO-Methode
anzuwenden.
8.2. Sämtliche Zeichnungen, technische Spezifikationen, Modelle, Behälter, Muster, Entwürfe, Werkzeuge und ähnliche Unterlagen
(nachstehend in diesem Absatz als „Unterlagen“), die Hoeckle dem Lieferanten zur Verfügung stellt, bleiben Eigentum von Hoeckle,
sind als Eigentum von Hoeckle zu kennzeichnen und dürfen nur für die sich aus dem Vertrag ergebende Zwecke verwendet werden.
Auf Anforderung sind die Unterlagen an Hoeckle zurückzugeben, bei der Beendigung des Vertrages dann auch unaufgefordert. Die
Unterlagen dürfen keinesfalls für Leistungen / Lieferungen an Dritte verwendet werden. Der Lieferant hat die Unterlagen mit Sorgfalt
eines ordentlichen Unternehmers zu behandeln und diese als wären sie sein eigenes Eigentum zu schützen.
8.3. Werden dem Lieferanten von Hoeckle Teile zur Be- und/oder Verarbeitung beigestellt, bleiben diese sein Eigentum und der Lieferant
muss diese als Eigentum von Hoeckle kennzeichnen. Die beigestellten Teile hat der Lieferant mit Sorgfalt eines ordentlichen
Unternehmers zu behandeln und schützen – für deren Verlust oder Beschädigung ist der Lieferant verantwortlich. Die beigestellten Teile
dürfen nur für die sich aus dem Vertrag ergebende Zwecke verwendet werden.
8.4. Sofern urheberrechtlich geschützte Arbeitsergebnisse des Lieferanten Bestandteil der Lieferungen an Hoeckle sind, räumt der Lieferant
Hoeckle kostenlos zeitlich und örtlich unbeschränktes, unwiderrufliches und unterlizenzierbares Recht zu deren Nutzung und
Verwertung ein. Der Lieferant hat Hoeckle auch ein kostenloses, zeitlich und örtlich unbeschränktes, übertragbares, unwiderrufliches
und unterlizenzierbares Nutzungsrecht zu sämtlichen sonstigen Schutzrechten des Lieferanten einzuräumen, die für die Nutzung der
gelieferten Ware / Leistung notwendig sind.
8.5. Sämtliche im Rahmen der sich aus dem Vertrag ergebenden Geschäftsbeziehung erlangte Informationen sind vertraulich zu behandeln
und dürfen ohne schriftliche Zustimmung von Hoeckle nicht an Dritte weitergegeben oder verwertet werden. Im Vertrag angeführte
Angaben, sowie ferner auch Dokumente und sonstige von Hoeckle an den Lieferanten im Zusammenhang mit dem Vertrag zur
Verfügung gestellte Unterlagen, die nicht öffentlich zugänglich sind, sind Geschäftsgeheimnis von Hoeckle. Der Lieferant verpflichtet
sich, diese vertraulichen Informationen nicht ohne eine vorherige schriftliche Genehmigung von Hoeckle für seinen Bedarf anders als
für den Vertragszweck zu verwenden, diese Dritten offenzulegen und/oder zugänglich zu machen.
8.6. Der Lieferant hat Hoeckle ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, ob bei Exporten der von ihm gelieferten Ware Beschränkungen
gemäß EU- und/oder US-Recht bestehen, und Hoeckle alle für einen eventuellen Export notwendige Unterlagen zu liefern, insbesondere
die Ursprungserklärungen. Für die Richtigkeit der Ursprungserklärungen und sonstigen für die Bestimmung der Zölle maßgeblichen
Unterlagen, auch solcher, aufgrund welcher der Lieferant selbst die Ware importiert hat und die er Hoeckle zur Verfügung gestellt hat,
ist der Lieferant verantwortlich.

  1. WERKZEUGE UND ERSATZTEILE

9.1. Sofern im Vertrag nicht anderweitig geregelt, verpflichtet sich der Lieferant die Ware / die Leistung gemäß dem Vertrag oder ein in
wesentlichen Aspekten identischen Substitut auch noch für die Dauer von 15 Jahren nach Beendigung des Lieferverhältnisses (nach
dem Ende der vertraglichen Serienproduktion) auf Anforderung an Hoeckle zu liefern, und zwar zu angemessenen wettbewerbsfähigen
Preisen und Bedingungen. Der vorstehende Satz gilt entsprechend auch bei vereinbarten Änderungen der Ware / Leistung, sofern diese
nach den vorgenommenen Änderungen mit dem ursprünglichen Stand nicht kompatibel sind. Über eine eventuelle endgültige
Einstellung der Produktion der gelieferten Ware hat der Lieferant Hoeckle jedenfalls mindestens 36 Monate im Voraus schriftlich zu
informieren und ihm die Gelegenheit zu geben, eine Abschlussbestellung vorzunehmen.
9.2. Beauftragt Hoeckle den Lieferanten mit Herstellung der für die Vertragserfüllung notwendigen Werkzeuge, wird Hoeckle spätestens
mit Zahlung des Werkzeugpreises ausschließlicher Eigentümer solcher Werkzeuge. Für die auf diese Weise hergestellten Werkzeuge
gelten Abs. 8.2 und 8.4 entsprechend. Der Lieferant hat diese Werkzeuge als Eigentum von Hoeckle oder einer von Hoeckle benannten
Person zu kennzeichnen. Die Werkzeuge hat der Lieferant mit Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers zu behandeln und schützen –
für deren Verlust, Beschädigung oder deren zufälligen Untergang ist der Lieferant verantwortlich. Der Lieferant ist verpflichtet, die
Werkzeuge in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten, und nimmt daher auch sämtliche notwendigen Instandsetzungs-,
Instandhaltungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten vor. Falls die Werkzeuge von Hoeckle dem Lieferanten schrittweise bezahlt
werden, so erwirbt Hoeckle schrittweise auch das Eigentum an den Werkzeugen, sodass Hoeckle immer in dem Umfang Miteigentümer
eines Werkzeugs wird, in dem der Preis für dieses Werkzeug zu dem jeweiligen Zeitpunkt bereits bezahlt wurde.
9.3. Hoeckle trägt nur dann die Kosten für einen Ersatz der Werkzeuge, wenn diese durch übliche Abnutzung unbrauchbar geworden sind.
Trägt der Lieferant jedoch zum vorzeitigen Verschleiß der Werkzeuge durch hohe Ausschussproduktion bei, so hat er auch anteilig die
Kosten für deren Neubeschaffung zu tragen. Jedenfalls hat der Lieferant Hoeckle rechtzeitig darüber Auskunft zu erteilen, dass eine
Neubeschaffung der Werkzeuge erforderlich ist, sodass eine Betriebsunterbrechung wegen fehlender Werkzeuge verhindert wird. Der
Lieferant hat Hoeckle weiter auch regelmäßig über den Zustand der Werkzeuge und über deren voraussichtliche übrigbleibende
Haltbarkeit zu informieren.
9.4. Eine Werkzeugverlagerung an eine andere Produktionsstätte (externe Produktionsverlagerung) oder an ein anderes Produktionsgerät
(interne Produktionsverlagerung) ist nur nach ausdrücklicher Genehmigung von Hoeckle und unter den in dieser Genehmigung
genannten Bedingungen möglich. Die Verschrottung von Werkzeugen darf nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch
Hoeckle erfolgen.
9.5. Der Lieferant gewährleistet, dass die von ihm hergestellten oder besorgten Werkzeuge in der Lage sein werden, die relevante bestellte
Ware technologisch und qualitativ einwandfrei herzustellen und/oder zu verarbeiten.

  1. RÜCKTRITT, KÜNDIGUNG

10.1. Hoeckle ist berechtigt, in den gesetzlich geregelten Fällen den Vertrag zu kündigen oder von diesem zurückzutreten. Neben den
gesetzlich geregelten Rücktrittsrechten ist Hoeckle berechtigt auch ohne Angabe von Gründen den Vertrag zu kündigen, und zwar unter
Einhaltung der Kündigungsfrist von einem Monat, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.
10.2. Außer den durch das Gesetz und durch den Vertrag geregelten Fällen darf Hoeckle in folgenden Fällen den Vertrag kündigen oder von
diesem zurückzutreten, nach seiner Wahl, und zwar mit sofortiger Wirkung, innerhalb von zwei Monaten nachdem Hoeckle von der
entscheidenden Tatsache Kenntnis erlangt hat:
(a) die Vermögensverhältnisse des Lieferanten haben sich wesentlich verschlechtert und die Vertragserfüllung wird dadurch
gefährdet;
(b) der Lieferant hat seine wesentliche Vertragspflicht verletzt oder es droht / ist offensichtlich, dass er diese verletzten wird;
(c) der Lieferant hat wiederholt seine Vertragspflichten verletzt;
(d) der Lieferant beantragt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines ähnlichen Verfahrens über sein Vermögen;
(e) über das Vermögen des Lieferanten wird tatsächlich Insolvenzverfahren eröffnet; oder
(f) der Lieferant ist zahlungsunfähig, überschuldet und/oder stellt seine Zahlungen ein.
10.3. Hoeckle ist weiter auch berechtigt, jegliche Verträge mit dem Lieferanten ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung zu
kündigen. In solchen Fällen erstattet Hoeckle dem Lieferanten die sich aus der Kündigung ergebenden angemessenen Kosten. Indirekte
Kosten oder entgangener Gewinn werden dabei jedoch nicht erstattet. Der Lieferant ist verpflichtet, sofort nach einer solchen sofortigen
Kündigung sämtliche Arbeiten nach dem relevanten Vertrag einzustellen und die Einstellung der Arbeiten auch bei etwaigen
Unterlieferanten zu sichern. Die nach der Zustellung der Kündigung an den Lieferanten vorgenommenen Arbeiten und entstandenen
Kosten, die hätten vermieden werden können, werden nicht vergütet.

  1. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

11.1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und Hoeckle gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich unter
Ausschluss der Kollisionsbestimmungen des internationalen Privatrechts und der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten
Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf. Der ausschließliche Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im
Zusammenhang mit dem Vertrag oder sonstigen vertraglichen Beziehungen zwischen Hoeckle und dem Lieferanten liegt bei den
österreichischen Gerichten, konkret dann bei dem örtlich und sachlich zuständigen Gericht für Hoeckle. Hoeckle ist jedoch berechtigt,
am Ort des allgemeinen Gerichtsstandes des Lieferanten Klage zu erheben. Erfüllungsort ist Langenegg, Vorarlberg.
11.2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages, der AEB oder einer sonstigen zwischen Hoeckle und dem Lieferanten getroffenen
Vereinbarung ganz oder teilweise ungültig, nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt hierdurch die Gültigkeit,
Wirksamkeit und Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. In solch einem Fall vereinbaren die Vertragsparteien, die
ungültige, nichtige, unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ohne unnötigen Verzug durch eine neue Bestimmung, die dem
Zweck solcher Bestimmung möglichst nahe steht, zu ersetzen.
11.3. Diese AEB sind ab 1. Dezember 2021 wirksam.

Wärmebehandlung

I. Allgemeine Bedingungen

I.1 Anwendungsbereich
(i) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Wärmebehandlung (nachfolgend „AGBW“ genannt) von Hoeckle Austria GmbH, eingetragen unter der Firmenbuchnummer 470826t des Landesgerichts Feldkirch, mit der Geschäftsanschrift Gfäll 170, 6941 Langenegg, Österreich (im Folgenden kurz „Hoeckle“ oder „Auftragnehmer“ genannt) werden Bestandteil sämtlicher Verträge und/oder Rahmenverträge, bei denen Hoeckle als Auftragnehmer, Lieferant oder in sonstiger ähnlicher Eigenschaft auftritt, die darin besteht, Dienstleistungen in Form von Materialbehandlung für einen Auftraggeber vorzunehmen [ein solcher (Rahmen )Vertrag im Folgenden kurz „Vertrag“ genannt].
(ii) Die vorliegenden AGBW gelten auch für sämtliche zukünftige Geschäftsbeziehungen zwischen Hoeckle und der jeweiligen anderen Vertragspartei, die in den vorgenannten Verträgen als Auftraggeber, Besteller, Kunde oder in sonstiger ähnlicher Eigenschaft auftritt (im Folgenden kurz „Auftraggeber“) und zwar auch dann, wenn sie von dieser nicht wiederholt ausdrücklich bestätigt wurden oder auf diese im jeweiligen Vertrag nicht gesondert hingewiesen wird.
(iii) Spätestens mit dem Empfang unserer Leistung gemäß dem Vertrag gelten diese AGBW als angenommen.

I.2 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
(i) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen, Lieferungen und Zahlungen ist der Ort der Niederlassung des Auftragnehmers.
(ii) Der Vertrag und alle seine Bestandteile (inklusive dieser AGBW) unterliegen dem Recht der Republik Österreich unter Ausschluss der Kollisionsnormen.
(iii) Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen.

I.3 Vertragsbedingungen
(i) Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Bestätigung zustande. Auch mündliche oder telefonische Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. Als Schriftform wird dabei auch eine E-Mail oder eine ähnliche branchenübliche Weise der elektronischen Kommunikation betrachtet.
(ii) Alle eingehenden Aufträge und die aus deren Annahme resultierenden Verträge werden, soweit nicht schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen sind, nur zu den ABGW ausgeführt. Formularmäßige Einkaufsbedingungen und sonstige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, und zwar auch dann nicht, wenn ihnen nicht ausdrücklich widerspro¬chen wird. Unser Verhalten ist dabei unter keinen Umständen als Genehmigung solcher Bedingungen zu werten, insbesondere auch nicht unser Stillschweigen, die vorbehaltlose Übermittlung einer Auftragsbestätigung und Ähnliches.

I.4 Preisstellung
(i) Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk ausschließlich MwSt. und Kosten für etwaige Verpackung.
(ii) Sämtliche Nebenkosten, wie z. B. Fracht- oder Zollkosten sind nicht im Preis enthalten und werden – sofern ausdrücklich vereinbart wird, dass der Auftragnehmer diese trägt – gesondert in Rechnung gestellt.
(iii) Abweichend von Punkten (i) und (ii) dieser Ziffer I.4. können die Vertragspartei vereinbaren, dass Hoeckle die bearbeiteten Werkstücke an den Auftraggeber auch liefert. Eine Lieferung nach vorstehendem Satz bedarf jedoch ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. In diesem Falle verstehen sich die Preise in EURO inklusive Frachtkosten und Kosten für Verpackung ausschließlich MwSt. Sonstige Nebenkosten sind aber im Preis weiterhin nicht enthalten, insbesondere ist Hoeckle nicht zur Frachtversicherung oder Zahlung der Zollkosten verpflichtet.
(iv) Treten nach Vertragsabschluss wesentliche Änderungen der auftragsbezogenen Kosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung der Preise unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen. Kommt es nach Vertragsabschluss jedoch zur Erhöhung der auftragsbezogenen Kosten, ist Hoeckle berechtigt die (bereits vereinbarten) Preise um den erhöhten Aufwand einseitig zu erhöhen, höchstens jedoch um 30 %. Eine größere Erhöhung der Preise bedarf der Zustimmung des Kunden. Wird jedoch diese Zustimmung nicht abgegeben, darf Hoeckle die Vertragserfüllung verweigern und vom Vertrag zurücktreten.

I.5 Zahlung
(i) Die Rechnungen sind sofort nach Erhalt (spätestens jedoch 5 Arbeitstage nach deren Erhalt) ohne jeden Abzug zu zahlen.
(ii) Bei Zielüberschreitung ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Leitzinses in Rechnung zu stellen, den die Bank dem Auftragnehmer für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens jedoch in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Das Recht des Auftraggebers zur Zurückbehaltung oder Aufrechnung ist ausgeschlossen, es sei denn, Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig anerkannt.
(iii) Wird eine (auch nur teilweise) Vorauszahlung vereinbart, so ist der Auftragnehmer zur Erfüllung des Vertrages solange nicht verpflichtet, als der Auftraggeber seiner Pflicht, die fällige Rechnung zu bezahlen, nicht nachkommt. Ein Verzug des Auftragnehmers ist in solchem Falle ausgeschlossen. Das Recht des Auftraggebers, von dem in I.6 dieser AGBW geregelten Pfandrecht Gebrauch zu machen, bleibt hiervon unberührt.
(iv) Gerät der Auftraggeber in Situationen, die auf seine finanziellen Schwierigkeiten hindeuten (insb. Eröffnung eines Insolvenz(eröffnungs)verfahrens, Verzug bei Zahlung sonstiger Rechnungen des Auftragnehmers oder von Dritten), so ist der Auftragnehmer berechtigt, jedenfalls eine Vorauszahlung zu verlangen und die Erfüllung des Vertrages bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen entsprechenden Rechnung zu verweigern. Ein Verzug des Auftragnehmers ist in solchem Falle ausgeschlossen.

I.6 Pfandrecht
(i) Der Auftragnehmer hat für alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen ein Pfandrecht an den Werkstücken (und/oder dem Vormaterial) des Auftraggebers, sobald sie zur Wärmebehandlung übergeben werden. Die Rechtsfolgen aus der Insolvenzordnung finden entsprechend Anwendung.

II. Ausführungs- und Lieferungsbedingungen

II.1 Angaben des Auftraggebers
(i) Allen Werkstücken (allem Vormaterial), die zur Wärmebehandlung übergeben werden, muss ein Auftrag oder ein Lieferschein beigefügt werden, der folgende Angaben enthalten soll:
a) Bezeichnung, Stückzahl, Nettogewicht, Wert der Teile und Art der Verpackung;
b) Werkstoff-Qualität (Normbezeichnung bzw. Stahlmarke und Stahlhersteller);
c) die gewünschte Wärmebehandlung, insbesondere
aa) bei Einsatzstählen entweder die verlangte Aufkohlungstiefe mit Grenzkohlenstoffgehalt (z.B. At 0,35 = 0,8 + 0,4 mm) oder die vorgeschriebene Einsatzhärtungstiefe mit Bezugshärte wert und Oberflächenhärte (z.B. Eht 550 HV1 = 0,2 - 0,4 mm, Oberflächenhärte = mind. 700 HV5);
bb) bei Vergütungsstählen die geforderte Zugfestigkeit. Für die Ermittlung derselben ist, wenn nicht anders vereinbart, die Kugeldruckprüfung nach Brinell an der Oberfläche maßgebend;
cc) bei Werkzeug- und Schnellarbeitsstählen der gewünschte Härtegrad nach Rockwell oder Vickers;
dd) bei Nitrierstählen die gewünschte Nitrierhärtetiefe (Nht);
ee) bei Induktions- und Flammenhärtung die gewünschte Randhärtetiefe (Rht) mit Bezugshärtewert und Oberflächenhärte und die Lage des zu härtenden Bereiches;
ff) bei Salzbadnitrocarburieren und Gas-Kurzzeit-Nitrierungen entweder die Behandlungsdauer oder die gewünschte Stärke der Verbindungszone;
d) Angaben über das gewünschte Prüfverfahren, die Prüfstelle und die Prüflast;
e) weitere für den Erfolg der Behandlung notwendige Angaben oder Vorschriften.
(ii) Bei geforderten partiellen Härtungen sind Zeichnungen beizufügen, aus denen hervorgeht, welche Stellen hart werden bzw. weich bleiben müssen. Sind gleichartige Werkstücke aus verschiedenen Stahlschmelzen hergestellt, so muss dieses angegeben werden. Desgleichen sind besondere Anforderungen an die Maßhaltigkeit oder den Oberflächenzustand auf den Lieferpapieren zu vermerken. Auf geschweißte oder gelötete Werkstücke und auf solche, die Hohlkörper enthalten, ist durch den Auftraggeber besonders hinzuweisen.
(iii) Der Auftragnehmer prüft die Angaben des Auftraggebers im Rahmen seiner Kenntnisse auf Inhalt und Vollständigkeit. Bei berechtigten Zweifeln an einer erfolgreichen Wärmebehandlung informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber. Sofern der Auftraggeber trotzdem die Vornahme der Wärmebehandlung wünscht, erfolgt diese im vollen Ausmaß auf sein Risiko; andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, die vertragliche Beziehung, ohne dass jegliche Schadenersatzansprüche des Auftraggebers entstehen, zu beenden.
(iv) Bei fehlenden oder unvollständigen Angaben ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ausführung des Auftrages abzulehnen oder die Wärmebehandlung nach eigenem Ermessen vorzunehmen. Im letzteren Fall sind aber jegliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen.
(v) Die nach diesem Art. II.1 geforderten Angaben sind stets auf den Lieferpapieren anzugeben, mündliche Angaben werden nicht berücksichtigt.
(vi) Für Schäden, die dem Auftraggeber aufgrund von falschen und/oder unvollständigen dem Auftragnehmer übergebenen Angaben entstehen, ist der Auftraggeber alleine verantwortlich. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind diesbezüglich ausgeschlossen.

II.2 Lieferzeit
(i) Die Lieferzeit beginnt, sobald die Vertragsparteien Auftragsklarstellung herbeigeführt haben und der Auftraggeber alle Voraussetzungen (insb. die Übermittlung von Angaben nach II.1 dieser AGBW) erfüllt hat.
(ii) Die Lieferzeit gilt aus verfahrenstechnischen Gründen nur als annähernd vereinbart und verlängert sich – auch innerhalb eines Lieferverzuges – angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die der Auftragnehmer trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte. Als unvorhersehbare Hindernisse gelten eventuelle, zunächst nicht erkennbare Mehrfachbehandlungen, unverschuldete und schwerwiegende Betriebsstörungen im eigenen Betrieb, die z.B. durch Streik, Aussperrung, Unfälle, Transportschwierigkeiten, Mangel an Betriebsstoffen, Schwierigkeiten in der Energieversorgung sowie durch Betriebs¬störungen im Betrieb der Zulieferer verursacht werden.
(iii) Kann der Auftragnehmer absehen, dass er die Lieferzeit nicht einhalten kann, wird er den Auftraggeber davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen und einen neuen möglichen Liefertermin nennen.

II.3 Gefahrenübergang
(i) Soweit nichts anderes vereinbart, ist das Wärmebehandlungsgut vom Auftraggeber auf seine Kosten und Gefahr anzuliefern und nach Fertigstellung abzuholen.
(ii) Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr zurück auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer die An- und Ablieferung mit eigenem Fuhrpark übernommen hat es sei denn, es wurde im Sinne der Ziffer I.4. Punkt (iii) vereinbart, dass der Auftragnehmer die bearbeiteten Werkstücke auf seine Kosten an den Auftraggeber liefert. Im letzteren Fall geht die Gefahr bei der Abladung der bearbeiteten Werkstücke am vereinbarten Lieferort auf den Auftraggeber über.
(iii) Holt der Auftraggeber das Behandlungsgut nach Aufforderung des Auftragnehmers nicht ab und gerät er somit in Verzug mit der Abholung, so geht die Gefahr auf den Auftraggeber zum Zeitpunkt über, zu welchem das Behandlungsgut bereit zur Abholung war und dies dem Auftraggeber mitgeteilt wurde.

II.4 Prüfung
(i) Das Wärmebehandlungsgut wird vor dem Verlassen der Härterei im branchenüblichen Umfang, maximal jedoch durch Stichproben, geprüft. Weitergehende Prüfungen und Analysen erfolgen nur aufgrund besonderer Vereinbarungen.
(ii) Die Ausgangsprüfung des Auftragnehmers entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Pflicht zur Eingangsprüfung.

II.5 Sachmängel
(i) Die gewünschte Wärmebehandlung wird nach Auftragserteilung aufgrund der Angaben gemäß Ziffer II.1 als Dienstleistung mit der erforderlichen Sorgfalt und nach Meinung des Auftragnehmers geeigneten Mitteln durchgeführt.
(ii) Gewähr für den Erfolg der Wärmebehandlung, z.B. für Verzugs- und Rissfreiheit, Oberflächenhärte, Einhärtung, Durchhärtung, Galvanisierbarkeit u.ä., wird insbesondere wegen möglicher unterschiedli¬cher Härtbarkeit des verwendeten Materials, versteckter Fehler, ungünstiger Formgebung oder wegen evtl. erfolgter Änderungen im vorangegangenen Arbeitsablauf nicht gegeben. Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sind somit im entsprechenden Ausmaß ausgeschlossen. Insbesondere bestehen Gewährleistungsverpflichtungen auch dann nicht, wenn der Mangel auf normalen Verschleiß, unsachgemäße Behandlung, mangelhaftes Material, mangelhafte Wartung, außergewöhnliche Umgebungseinflüsse und/oder Transportschäden zurückzuführen sind.
(iii) Führt die Wärmebehandlung nicht zum Erfolg, ohne dass der Auftragnehmer dies zu vertreten hat, weil z.B. der Auftraggeber die in Ziff. II.1 geforderten Angaben unrichtig und/oder unvollständig machte, das Behandlungsgut (Werkstück/Vormaterial) versteckte Mängel aufwies und der Auftragnehmer diese vor Durchführung der Wärmebehandlung nicht kannte und nicht kennen musste oder weil Eigenschaften des verwendeten Materials, die Formgebung oder der Zustand der angelieferten Werkstücke eine erfolgreiche Wärmebehandlung unmöglich gemacht haben, der Auftragnehmer dies jedoch nicht wusste und nicht wissen musste, so ist dennoch der Behandlungslohn zu zahlen. Erforderliche Nachbehandlungen werden unter den genannten Voraussetzungen gesondert in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber wird diesbezüglich darauf hingewiesen, dass bei Hoeckle keine Eingangsprüfungen des beigestellten (Vor-)Materials vorgenommen werden.
(iv) Unbeschadet des Vorstehenden gilt, dass Mängel, für die der Auftragnehmer einzustehen hat, dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Kalendertagen nach Gefahrübergang schriftlich mitzuteilen und detailliert zu beschreiben sind. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung, jedoch spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang schriftlich zu rügen. Diese Frist gilt auch für die Verjährung von Sachmängelansprüchen, soweit das Gesetz nicht längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere für Mängel bei einem Bauwerk und bei Werkstücken, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Sämtliche Gewährleistungsansprüche sind nach Ablauf der 12monatigen Frist somit auch dann ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber selbst seinem Abnehmer Gewähr geleistet hat. Der Auftraggeber hat jedenfalls auch innerhalb der Gewährleistungsfrist zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war – die Anwendung von § 924 ABGB wird somit ausgeschlossen.
(v) Bei jeder Beanstandung muss dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung und Nachbehandlung gegeben werden. Im Rahmen der Prüfung ist Hoeckle berechtigt, auch zerstörerische Prüfverfahren vorzunehmen, deren Kosten (sowie auch alle weiteren mit der Beanstandung verbundenen Kosten) bei Feststellung, dass der Mangel in der Sphäre des Auftraggebers liegt, der Auftraggeber zu tragen hat. Kommt der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Nachbehandlung nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit (als angemessen gilt stets mindestens eine Zeit von 2 Monaten) nach, kann der Auftraggeber nach erfolglosem Ablauf einer schriftlich gesetzten angemessenen Frist den Behandlungslohn mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
(vi) Der Nachweis eines Mangels obliegt dem Auftraggeber. Die Gewährleistungsfristen und -beschränkungen gelten auch für eine etwaige Nachbehandlung. Sind beanstandete Werkstücke ohne schriftliches Einvernehmen des Auftragnehmers be- oder weiter¬verarbeitet worden, erlischt die Gewährleistungspflicht.
(vii) Für den beim Härteprozess von Massenartikeln und kleinen Teilen branchenüblich und prozessbedingt in zumutbarem Umfang (jedenfalls bis zu 5 %) auftretenden Schwund können keine Mängel- und/oder Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.
(viii) Führt der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers Richtarbeiten aus, übernimmt er für evtl. hierbei entstehenden Bruch keine Gewähr – der Vertragsgegenstand besteht in einem solchen Fall darin, dass sich der Auftragnehmer bemüht, das gewünschte Richten vorzunehmen – durch die Bemühung ist der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt. Bei Anwendung von Isoliermitteln gegen Aufkohlung oder Nitrierung kann für den Erfolg ebenfalls keine Gewähr übernommen werden, der vorstehende Satz findet entsprechend Anwendung.
(ix) Für Schäden am Wärmebehandlungsgut und für sonstige Mangel¬schäden, für die der Auftragnehmer einzustehen hat, haftet er nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Die Haftungsbeschränkungen gemäß II.6. dieser AGBW bleibt dadurch unberührt.

II.6 Haftung
(i) Der Auftraggeber trägt im Hinblick auf die durchzuführende Wärmebehandlung die Verantwortung für eine nach den Regeln der Technik erfolgte Fertigung der zu behandelnden Werkstücke (des zu behandelnden Vormaterials), für die Richtigkeit und Vollständigkeit der erforderlichen Angaben gem. II.1 und für eine dem späteren Verwendungszweck angepasste Wärmebehandlungsvorschrift. Der Auftraggeber wird weiterhin den Auftragnehmer schad- und klaglos halten, sofern durch die Ausführung des Auftrags beliebige Schutzrechte im Bereich des geistigen Eigentums verletzt werden.
(ii) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden aus einer Behandlung, die von ihm vorgeschlagen und vom Auftraggeber gebilligt wurde.
(iii) Der Auftragnehmer geht davon aus, dass der Auftraggeber seinerseits die für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht erforderlichen Prüfungen vornimmt. Ansprüche mittelbarer Natur, vor allem solche, die sich aus Schäden an Gegenständen ergeben, die nicht mit dem Werkstück identisch sind, werden vom Auftragnehmer nicht anerkannt und der Auftragnehmer haftet diesbezüglich nicht.
(iv) Es sind auch alle sonstigen Schadenersatzansprüche des Auftraggebers aus der Vertragsverletzung ausgeschlossen, sofern nachstehend nicht anderweitig geregelt.
(v) Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei krass grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten des Auftragnehmers sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der krass groben Fahrlässigkeit seiner gesetzli¬chen Vertreter oder leitenden Angestellten - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
(vi) Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Produkte für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder bei Fehlen einer garantierten Beschaffenheit, wenn und soweit die Zusicherung oder die Garantie gerade bezweckt hat, den Vertragspartner gegen Schäden, die nicht an dem Wärmebehandlungsgut selbst entstanden sind, abzusichern.
(vii) Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.
(viii) Außer bei Vorsatz und der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit wird die Haftung jedenfalls auf den jeweiligen Auftragswert beschränkt.

II.7 Partnerschafts-Klausel
(i) Bei allen Ersatzleistungen, insbesondere bei der Höhe des Schadenersatzes, sind nach Treu und Glauben die wirtschaftlichen Gegebenheiten der Vertragspartner, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindungen, sowie der Wert der Wärmebehandlungsleistungen angemessen zu berücksichtigen.

II.8 Salvatorische Klausel
(i) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGBW nicht rechtswirksam sein oder ungültig werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Für diesen Fall und für den Fall, dass eine Regelungslücke offenbar wird, gilt anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung eine angemessene Regelung, die soweit rechtlich möglich dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der Vereinbarung gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss dieser Vereinbarung den Punkt bedacht hätten.

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